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JGG § 110 Vollstreckung und Vollzug

JGG § 110 Vollstreckung und Vollzug

[ Auszug: (1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der ... ]